AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.01.2007 Diese Website wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann die Firma M TEC Motorcycle Engineering, E.K. Michael Mühlmann, nachfolgend M TEC genannt für die Fehlerfreiheit und Genauigkeit der enthaltenen Informationen nicht garantieren. Die Firma M TEC schließt jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung dieser Website entstehen, aus, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Copyright M TEC. Alle Rechte vorbehalten. Technische Änderungen, Druckfehler, Auslassungen und allgemeine Irrtümer vorbehalten. Alle Maßangaben und Abbildungen sind unverbindlich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma M TEC und ihren Kunden. Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen von M TEC. 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, M TEC hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. 2. Zustandekommen des Vertrages 2.1 Die Darstellung des Sortiments auf dem Server von M TEC stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online Katalog dar. 2.2 Der Kunde bestellt von ihm gewünschte Waren/Dienstleistungen durch Absendung der in der Bestellmaske, oder Bestellvordruck, vollständig auszufüllenden Angaben. Der Vertrag kommt zustande, wenn M TEC und der Drittanbieter dieses Angebot annehmen. Die Erklärung der Annahme gegenüber dem Kunden ist nicht erforderlich, der Kunde verzichtet auf diese iSv § 151 S. 1 BGB. Die Annahme des Vertrages erfolgt durch Lieferung der Ware. 2.3 Der Internet-Kunde bestätigt bei Bestellung die AGB. Bei formlosen Bestellungen, oder Bestellungen mit dem Bestellvordruck, wird die AGB vom Kunden anerkannt. 3. Fälligkeit, Bezahlung und Verzug 3.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt durch eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von M TEC akzeptierten Kreditkarte, per Lastschrift, per Nachnahme, per Vorkasse oder in bar. 3.2 Alle Preise sind in EURO, verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwST und sind freibleibend. 3.3 Für die Lieferung in Deutschland gilt folgendes: 3.3.1 Versand: Versendung grundsätzlich über ausgewählte Versender wie DHL, GLS und UPS 3.3.2 Zahlung bei Versand innerhalb Deutschlands lt. Warenkorb 3.4 Für die Lieferung in Länder außerhalb von Deutschland gilt folgendes: 3.4.1 Versand: Versendung per Post oder mit einem günstigeren Versender je nach Ziel-Land. Die Verzollung wird vom Kunden selbst übernommen. 3.4.2 Zahlung bei Versand in Länder außerhalb von Deutschland: Nachnahme: Wir liefern per Nachnahme nur innerhalb der EU, wenn die Post dies anbietet und die Warensendung entsprechend versichert ist. Die Kosten für Porto und Verpackung werden exakt nach Aufwand ermittelt und an den Kunden weiterberechnet. Kreditkarte: Kreditkarte (Euro/Mastercard oder Visa). Die Kosten für Porto und Verpackung werden exakt nach Aufwand ermittelt und an den Kunden weiterberechnet. 3.5 Kommt der Kunde in Verzug, ist M TEC berechtigt, Verzugszinsen iHv 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von M TEC, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon ebenso unberührt wie das Recht des Kunden, einen niedrigeren Schaden geltend zu machen. 3.6 Waren sind unsererseits innerhalb Deutschlands bis zu einem Warenwert von Euro 500,- versichert. Außerhalb Deutschlands bis Euro 200,-. Bei Verlust oder Beschädigung haften wir bis zu oben aufgeführten Beträgen 4. Widerruf und Rückgaberecht bri Online-Bestellungen 4.1 Der Kunde ist berechtigt, seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu widerrufen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. 4.2 der 14-tägigen Frist werden Rücksendungen mit einer Wiedereinlagerungsgebühr von 25 % belastet. Gutschriften werden grundsätzlich nicht ausbezahlt, sondern der Kunde kann bei einer weiteren Bestellung seine Gutschrift zum Abzug bringen. Rückgaberecht Der Kunde hat die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen die erhaltene Ware innerhalb von zwei Wochen an uns zurückzugeben. Die Frist für die Rückgabe beginnt frühestens zu laufen mit dem Erhalt der Ware und dem Zugang der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform. Bei nichtpaketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) erfolgt die Rückgabe durch die rechtzeitige Absendung des Rücknahmeverlangens in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder e-mail. Die Ware muss in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Gebrauchsspuren und frei von Rechten Dritter an uns zurückgeschickt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Um dem Kunden die Rücksendung der Ware zu erleichtern legen wir der Sendung einen vorbereiteten Rücksendeaufkleber bei. Sollte der Aufkleber dem Paket aus welchen Gründen auch immer nicht beiliegen, so kann dieser Aufkleber bei uns nochmals angefordert werden. Die Nutzung des Rücksendeaufklebers sowie der Originalverpackung ist keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückgaberechtes. Wir sind jedoch berechtigt, vom Kunden unfrei zum Versand gebrachte Waren nicht anzunehmen. Wir behalten uns vor, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, z.B. bei missbräuchlicher Verwendung des Rückgaberechts den Kunden mit den regelmäßigen Kosten der Warenrücksendung zu belasten. Das Rückgaberecht ist vollständig ausgeschlossen, soweit Waren nach Wunsch des Kunden angefertigt oder auf Kundenwunsch mit besonderen Spezifikationen bestellt werden. Macht der Kunde von seiner Möglichkeit der Rückgabe Gebrauch, sind wir berechtigt, für die Zeit des Verbleibs der Ware beim Kunden eine angemessene Nutzungsvergütung zu verlangen. Des Weiteren hat der Kunde, der von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, uns die Wertminderung oder den Wert der Ware zu ersetzen, soweit der Kunde die Ware nicht oder nur teilweise in ordnungsgemäßen Zustand zurückgewähren kann. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Die von M TEC ausgelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen, die M TEC gegen den Kunden in unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware im Eigentum von M TEC. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 5.2 Vor Übergang des Eigentums wird der Kunde über diese Waren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von M TEC verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes hat der Kunde M TEC sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum von M TEC hinzuweisen. 6. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten Grundsätzlich sind viele unserer Produkte ohne Montageanleitung. Montageanleitungen werden nur bei komplizierten Produkten mitgeliefert. Alle anderen Produkte sind wie gesagt entweder beschrieben oder sind für die Montage bei einem Fachbetrieb kein Problem. Daher gilt im Grundsatz das wir Ihnen als Privatkunde/Verbraucher die Montage im Fachbetrieb zu 100 % empfehlen. Teile, welche durch ein nicht als Fachbetrieb gekennzeichnetes Persobal montiert wurden und es hierbei zu direkten oder indirekten Schäden am Produkt, Folgeschäden an Mensch oder Maschine kommen würde, haftet in keinem Fall M TEC. Die Montage durch den Fachnetrieb muss gewährleistet sein. 6.1 M TEC gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. 6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Übergabe der Waren an den Kunden. Mängel der gelieferten Waren werden von M TEC nach entsprechender Mitteilung des Kunden innerhalb dieser Gewährleistungsfrist behoben. Dies geschieht nach Wahl von M TEC durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 6.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies M TEC innerhalb von 7 Tagen unter Beschreibung des Mangels schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für später entdeckte Mängel. Ist der Kunde kein Kaufmann, trifft ihn die Rügeobliegenheit nur bei offensichtlichen Mängeln. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, gilt die Ware als genehmigt. Gebrauchte Teile sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Teile werden grundsätzlich als gebraucht ausgewiesen. Leistungsangaben bei Tuningteilen oder bei Auspuffanlagen sind freibleibend. Auspuffanlagen sind nach Montage und auch nur kurzen Gebrauch grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Bei Transportschäden ist folgendes Verfahren vorgeschrieben: Kommt ein Paket sichtbar beschädigt an, muss es in Gegenwart des Zustellers geöffnet werden. Der Zusteller stellt eine Schadensbestätigung aus. Bei versteckten Transportschäden, also Schäden, die der Kunde erst nach dem Öffnen feststellt, muss der Kunde das Paket zur Post bringen und dort eine Schadenaufnahme machen lassen. Ohne diese Unterlage ist eine Schadenregulierung nicht möglich. 6.4 Unfrei zurückgesandte Ware kann nicht angenommen werden. 6.5 Gelingt ein Nachbesserungsversuch nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt er auch innerhalb einer weiteren, vom Kunden angemessen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde den Vergütungsanspruch herabsetzen oder den Vertrag rückgängig machen. 6.6 M TEC haftet nicht für Mangelfolgeschäden und im übrigen nur nach den Bestimmungen der Ziff. 7. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für Arglist bleibt von den Regelungen nach Ziff. 6 unberührt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 6.7 M TEC behält sich für den Fall einer unbegründeten Mängelrüge vor, den Kunden zum Ersatz der daraus entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. 6.8 Einige unserer Teile sind nicht TÜV - geprüft. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß mit der Anbringung solcher Zubehörteile an Ihrem Fahrzeug die Betriebserlaubnis erlischt. Bitte veranlassen Sie vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Eintragung in Ihre Fahrzeugpapiere. Auf Tuningteile sind Rennsportteile. Hier gewähren wir keine Garantie, auf das Teil selbst oder evtl. eintretende Folgeschäden, auch wenn diese möglicherweise durch das von uns in den Umlauf gebrachte Bauteil verursacht wurde. 6.8.1 Fahrzeuge, welche mit Rapid Bike oder Powercommander abgestimmt wurden, dürfen auf keinen Fall ein weiteres Softwareupdates des Herstellers BMW erhalten. Sämtliche von uns geschriebene Daten wären hiermit hinfälltig und ein ordnungsgemäßer Betrieb kann nicht mehr gewährleistet werden. Der Garantieanspruch unsererseits erlischt sofort nach Übertragung der Daten durch BMW. 6.9 Werkstattleistungen und Motortuning: BMW als Hersteller gibt Ihnen bei einem Neufahrzeug 1 Jahr Gewährleitung auf Ihr Fahrzeug, also auch auf den Motor. Wir gewähren Ihnen ebenso 1 Jahr Gewährleistung auf unsere geleistete Arbeit und verbaute Baugruppen. Ausgenommen sind hiervon Fahrzeuge, welche im Rennbetrieb eingesetzt werden. 7. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag und weitere schriftliche Angebote Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, diebei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden. 8. Fertigstellung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. 9. Abnahme 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 10. Berechnung des Auftrages 1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 11. Zahlung (erweitert) 1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. 12. Erweitertes Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 13. Sachmangel 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen 5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. 6. M TEC behält sich grundsätzlich das Recht der Nachbesserung vor. 7. Fahrzeuge, welche auf Rennstrecken zum Einsatz gelangen, sind von Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen. Angaben zur Leistung sind am Tage der Abholung verbindlich. Durch den Einsatz auf Rennstrecken kann durch ein überdrehen des Motors auch ein Leistungsverlust eintreten oder durch nicht sachgemässen Umgang mit der von uns getunten Sache. Bei Abstimmungen des Rapid Bike Systemes oder direkten beschreiben der original Motoronik auf einen von uns getunten Motor durch ein drittes Unternehmen übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung für unsere Arbeit. Wird im Einzelfall ausdrücklich von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen, so wird dadurch die ausschließliche Gültigkeit der übrigen, nicht abgeänderten Bedingungen nicht berührt. Bei Falscheinbau oder Nichtbeachtung unserer Montageanleitung oder -hinweise können wir für die einwandfreie Funktion unserer Produkte bzw. daraus entstehenden Schäden keine Haftung übernehmen.Die Angaben auf der Beschreibung auf dieser Webseite entsprechen dem Stand unserer Kenntnisse und sollen dem technisch erfahrenen Anwender Hinweise zu möglichen Anwendungen geben. CERA M PROTECT wurde für den Einsatzzweck für 4-Takt Motorräder (4-Takt Verbrennungsmotoren Bereich Motorrad) entwickelt. Eigenschaftszusicherungen und Gewährleistungen von Einsatzzwecken über diesen Bereich hinaus sind ohne Abklären des konkreten Einsatzzweckes und der Betriebsbedingungen ausgeschlossen. Änderungen im Sinne der technischen Weiterentwicklung vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mit Auftragserteilung erklärt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abholung von Fahrzeugen/Motorrädern durch Dritte (z.B. externe Transportunternehmen) muss der ordnungsgemässe Empfang des Fahrzeuges durch den Abholer quttiiert werden. Ohne eine Quittierung erfolgt keine Auslieferung des Fahrzeuges von M TEC an den Abholer. 8. HPE Underseatanlagen unterliegen der in der Produktbeschreibung dargestellten Sorgfaltspflicht wie folgt: Wir empfehlen bei einem Fahrergewicht über 80 kg oder im Soziusbetrieb, respektive bei hoher Zuladung einen Federwegsbegrenzer einzusetzen oder gleich auf ein Öhlins Sportfahrwerk zu vertrauen. Wir empfehlen diese Anlage nicht bei Einsatz vom elektronisch einstellbaren Fahrwerkskomponenten des Herstellers BMW zu verwenden. 14. Haftung 1 Für Schäden wegen Fehlens von Eigenschaften, die M TEC zugesichert hat, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Angestellten verursacht wurden, haftet M TEC unbeschränkt. 2 Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit einfacher Angestellter von M TEC verursacht werden, ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflicht iSv Ziff. 7.3 verletzt wurde. 3 Die Haftung für sonstige Schäden, die dem Kunden durch einen Verzug von M TEC, durch eine von M TEC zu vertretende Unmöglichkeit oder durch die Verletzung einer Pflicht entstehen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), wird auf solche Schäden begrenzt, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind. 4 Im Fall von Ziff. 7.3 ist die Haftung zudem auf einen Betrag in Höhe des Doppelten des nach der jeweiligen Bestellung bezahlten Kaufpreises begrenzt. 5 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, ist ausgeschlossen. 6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von M TEC. 15. Datenschutz 1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, nutzt M TEC die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung. Eine Nutzung zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung sowie für Werbezwecke bedarf der Zustimmung des Kunden. 2 Die personenbezogenen Daten können durch M TEC dazu genutzt werden, um eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 33.1 BDSG. 16. Weiterverkauf 1 Aus haftungsrechtlichen Gründen ist der Weiterverkauf in Zweit- bzw. Drittländer (insbesondere Nordamerika) ausdrücklich untersagt. 16. Schlußbestimmungen 1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf einen Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung von M TEC, M TEC wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. 3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke des Vertrages. 4 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den Kauf beweglicher Sachen. 5 Erfüllungsort ist der Sitz von M TEC, Hohenlinden. Gerichtsstand ist München. Sofern der Kunde Kaufmann ist oder sein Geschäftssitz nicht im Inland hat, vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten das Amtsgericht München zuständig ist. 17. Fachbetriebshinweis Mit Ihrer Bestellung bei M TEC bestätigen Sie das Sie selbst keine Produkte montieren, sondern ausschliesslich die Montage von einem Fachbetrieb durchführen lassen. M TEC Motorcycle Engineering, e.k. Michael Mühlmann, Neumühlhausen 9a, 85664 Hohenlinden